Hinweis für gesetzlich Versicherte

Es ist mir eine Herzensangelegenheit auch gesetzlich Versicherten, insbesondere gesetzlich Versichte, die ich auch bisher betreut habe eine vernünftige Versorgung anzubieten. Gesetzlich Versicherte sind keine Menschen 2. Klasse, sie bezahlen häufig ähnlich hohe Krankenkassenbeiträge wie Privatversicherte und sind durchaus Leistungsträger in unserer Gesellschaft. Natürlich müssen Sie unsere Leistungen bezahlen, aber ich möchte die Scheu vor vermeintlich übermässigen finanziellen Belastungen nehmen. Wie alle Ärzte sind wir an die amtliche Gebührenordnung gebunden und können keine Phantasiepreise in Rechnung stellen. Ein Erstuntersuchung kostet in der Regel etwa 100 € je nach Aufwand. Eine Preisliste mit etwaigen Therapien sowie einige Beispielrechnungen finden Sie im Anschluß an diesen Text.

Sie dürfen kommen, wenn Sie möchten und Sie sind gerne gesehen.

Musterrechnung Erstkontakt

LeistungGebührenzifferBetrag
Beratung je nach Aufwand110,72-16,84 €
Beratung ausführlich je nach Aufwand320,11-30,60 €
Untersuchung je nach Aufwand721,45-32,64 €
Untersuchung/Ganzkörperstatus834,76-53,04 €
Summe32,17-83,64 €

Musterrechnung Erstkontakt Gelenkschmerz (z.B. Knie): Untersuchung und Röntgen

LeistungGebührenzifferBetrag
Beratung1“16,84 €”
Untersuchung7“21,45 €”
Röntgen:  ein Knie5030 u. 5031“37,77+10,49 €”
Radiographie Zuschlag: Knie5298“5,25+1,46 €”
Summe“93,26 €”

Musterrechnung Erstkontakt Wirbelsäule: Untersuchung u. Röntgen

LeistungGebührenzifferBetrag
Beratung1“16,84 €”
Untersuchung7“21,45 €”
Röntgen: Becken5040“31,47 €”
Radiologiezuschlag5298“4,37 €”
Röntgen:Lendenwirbelsäule5105“41,97 €”
Radiologiezuschlag5298“5,83 €”
Summe“121,93 €”

Einige Beispiele für mögliche zusätzliche Leistungen, die wir nach Diagnosestellung im Rahmen der Therapieplanung mit Ihnen absprechen:

LeistungGebührenzifferBetrag
Intraartikuläre Injektion z.B. Injektion in ein Gelenk255“19,38 € + Medikament”
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung z.B. Wirbelsäuleninfiltration268“26,52 € + Medikament”
Ultraschalluntersuchung410“26,81 €”
Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule3306“19,84-30,19 €”
Akupunktur 269a“46,92 €”

 

Hinweis für Patienten die Kostenerstattung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt haben oder wählen wollen:
Die gesetzlichen Krankenkassen können auch bei ” Privatärzten ” Kosten erstatten, wenn eine medizinischer oder sozialer Grund vorliegt.

 

 

 

Zur Erläuterung der § 13 des SGBV. Hervorhebungen durch den Autor dieser Seite.

 

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 5 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

 

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet.

 

Stand des Gesetzestextes Februar 2011. Den Text können sie auch auf der Homepage der Bundesregierung einsehen

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html

Medizinische Gründe können zum Beispiel akute Schmerzen sein. Es ist unbestritten, dass eine rasche Diagnoestellung und ein rascher Therapiebeginn das Behandlungsergebniss positiv beeinflussen. Letztlich handelt es sich aber um eine Entscheidung der Krankenkasse.